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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Raphaël Demonthy Lighting Design

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Raphaël Demonthy (im nachfolgenden „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

 

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung, so werden die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

 

 

§ 2 Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrages ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine Lichtinstallation (nachfolgend „Konzept“ genannt), die Konzeptentwicklung und Erstellung der Lichtinstallation (nachfolgend „Erstellung“ genannt) oder die Programmierung eines von einem Dritten erstellten Konzepts für eine Lichtinstallation. Die Erstellung umfasst die Konzeptentwicklung. Die Konzeptentwicklung umfasst nicht die Erstellung.

 

§ 3 Inhalt und Abnahme des Konzeptes

 

(1) Das Konzept beinhaltet insbesondere den räumlichen Aufbau der Lichtinstallation, Art und Anzahl der zu verwendenden Leuchtmittel, die Programmierung für die Schaltung der Leuchtmittel, das für die Installation notwendige Material zuzüglich eventueller Hardware für die Programmierung und Umsetzung der Schaltung, die Anzahl der für die Durchführung der Installation notwendigen Mitarbeiter, die Angabe des Zeitraumes, der für die Umsetzung des Konzeptes, die Erstellung der Lichtinstallation, notwendig ist (nachfolgend „Realisierungszeitraum“ genannt) sowie die Angabe der voraussichtlichen für Entwicklung anfallenden Kosten.

 

(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber das Konzept nach Fertigstellung zur Abnahme vorzulegen und ihm bei Vorlage eine Frist zur Abnahme zu setzen. Die Abnahmefrist muss so gestaltet sein, dass dem Auftraggeber ausreichend Zeit zur Prüfung verbleibt und nach Abnahme des Konzeptes noch mindestens der Realisierungszeitraum für den Auftragnehmer zur Verfügung steht. Die Abnahme erfolgt durch entsprechende Erklärung. Eine mündliche Abnahme ist ausreichend. Das Konzept gilt als abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

(3) Im Falle von Änderungswünschen des Auftraggebers hat der Auftraggeber diese unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung dieser Änderungswünsche ein neues Konzept zu erstellen und dem Auftraggeber zur Erteilung des Einverständnisses vorzustellen. Mehrkosten aufgrund der Änderungswünsche sind von dem Auftraggeber zu zahlen. Nach Abnahme erklärte Änderungswünsche muss der Auftragnehmer nicht beachten. Sie werden für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er dem Auftraggeber gegenüber in Textform oder schriftlich die Annahme der Änderungswünsche erklärt. 

 

(4) Ist der Auftragnehmer mit der Erstellung einer Lichtinstallation beauftragt, so legt er dem Auftraggeber neben dem Konzept auch den Kostenvoranschlag vor. Mit Abnahme des Konzeptes wird der Auftrag zur Erstellung der Lichtinstallation zu dem in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Lohn vereinbart. Vor Abnahme des Konzeptes ist der Auftragnehmer nicht zur Erstellung der Lichtinstallation verpflichtet.

 

(5) Die Frist innerhalb derer der Auftragnehmer das Konzept vorzustellen hat, ist zwischen den Parteien in einer gesonderten Vereinbarung aufzunehmen. Für den Fall, dass für die Entwicklung des Konzeptes die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig ist, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Ist die Mitwirkung des Auftraggebers Voraussetzung für die Entwicklung des Konzeptes beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht entsprochen hat.

 

(6) Ist der Auftragnehmer nur mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt, so wird mit Abnahme des Konzeptes die hierfür vereinbarte Vergütung fällig.

 

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das in dem Konzept ausgeführte Material und die Anzahl der in dem Konzept angegebenen Mitarbeiter zur Verfügung. Zu einer Prüfung, ob die zur Verfügung gestellten Materialien defekt sind ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf die Mängel hinzuweisen. In dem Falle, dass das zur Verfügung gestellte Material fehlerhaft ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, umgehend Ersatz zu besorgen. Die abgestellten Mitarbeiter sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, ihr Verschulden ist dem Auftragnehmer nicht über § 278 BGB zuzurechnen.

 

(2) Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Erstellung der Lichtinstallation verpflichtet.

 

 

§ 5 Abnahme der Lichtinstallation und/oder der Programmierung

 

(1) Nach Fertigstellung der Lichtinstallation benachrichtigt der Auftragnehmer soweit möglich den Auftraggeber und fordert ihn zur unverzüglichen Abnahme auf. Der Auftraggeber hat der Aufforderung nachzukommen. Auftragnehmer und Auftraggeber werden gemeinsam die Abnahme der Lichtinstallation und/oder der Programmierung durchführen.

 

(2) Der Auftraggeber hat die fertiggestellte Lichtinstallation und/oder die Programmierung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer abzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer oder durch Ingebrauchnahme der Installation und/oder des Programms.

 

(3) Die Lichtinstallation und/oder die Programmierung gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Installation und/oder Programmierung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

 

 

§ 6 Rechte Dritter

 

(1) Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Materialien sowohl zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung als auch für die Gesamtdauer der Nutzung der Lichtinstallation frei von Rechten Dritter sind.

 

(2) Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Rechtsverletzungen, die sich aus der Überlassung der Materialien ergeben. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.

 

(3) In dem Falle, in dem der Auftragnehmer aufgrund eines Rechtes Dritter die Erstellung oder Fortführung der Lichtinstallation einstellen muss, bleibt sein Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber aufrechterhalten. Sein Vergütungsanspruch ist ab Abnahme vollständig fällig, bei Verhinderung einer Erstellung anteilsmäßig entsprechend der bis zu der Verhinderung geleisteten Dienste. 

 

 

§ 7 Urheberrechte; Nutzungsrechte

 

(1) Für den Falle der Abnahme des Konzeptes räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich auf die Präsentation der Lichtinstallation beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem Konzept ein.

 

(2) An der Lichtinstallation räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich auf die Präsentation der Lichtinstallation beschränktes nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dies gilt für den Fall, dass die Lichtinstallation nach § 2 UrhG schutzfähig ist.

 

 

§ 8 Haftung

 

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers sowie die seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haftet der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

(2) Die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter sind nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sondern solche des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für Handlungen dieser Mitarbeiter bestimmt sich nach Abs. 1.

 

(3) Konzept, Entwurfspläne, Zeichnungen oder Spezifikationen sind reine Konstruktionsvorschläge aus künstlerischer Sicht und stellen visuelle Konzepte dar. Der Lichtdesigner / Zeichner ist nicht qualifiziert, um die statischen oder elektrischen Berechnungen zu planen oder zu prüfen. Die technische Ausführung des Konzeptes (d.h. Konstruktionen, Berechnungen, Materialien, Verkabelung), welche durch den vom Auftraggeber beauftragten technischen Dienstleister durchgeführt wird, muss den örtlichen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen entsprechen.

 

§ 9 Vergütung

 

(1) Die Parteien vereinbaren gesondert die für das Konzept oder die Erstellung der Lichtinstallation anfallende Vergütung. Für den Falle der Beauftragung mit der Erstellung einer Lichtinstallation gibt der Auftragnehmer mit Vorlage des Konzeptes eine Kosteneinschätzung zur Erstellung der Lichtinstallation ein. Diese Einschätzung gilt als Kostenanschlag im Sinne des § 649 BGB.

 

(2) Die Vergütung wird vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 3 mit Abnahme fällig.

 

(3) Kündigt der Auftraggeber vor Abnahme und liegt kein Fall der Abnahmeverweigerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 § 5 Abs. 3 vor, so hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch anteilsmäßig entsprechend der bis zu der Verhinderung geleisteten Dienste, jedenfalls in Höhe von 25% bei Kündigung bis zu vier Wochen vor dem Datum zu dem die Leistung zu erbringen ist (nachfolgend „Leistungsdatum“ genannt), in Höhe von 50 % bei Kündigung zwischen vier und zwei Wochen vor dem Leistungsdatum und 100% bei Kündigung ab zwei Wochen vor Leitungsdatum, sofern nicht die Vertragsparteien im Einzelfall andere Nachweise erbringen.. 

 

(4) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

§ 10 Nebenkosten

 

Flug- und Hotelbuchungen durch den Auftraggeber erfolgen nur in vorheriger Absprache.

Die Verpflegung sowie die Unterkunft sind durch den Auftraggeber zu stellen. 

 

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber die im Land der Durchführung angegeben Spesensätze in Rechnung zu stellen, wenn die Verpflegung nicht angemessen ist oder nicht dem normalen europäischen Standard entspricht.

 

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich erforderliche Reisedokumente wie VISA oder eventuelle Arbeitserlaubnisse zu organisieren und die verbundenen Kosten zu tragen.

 

 

§ 11 Höhere Gewalt

 

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn und solange der Erfüllung höhere Gewalt entgegensteht. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

Von keiner Vertragspartei zu vertretende/s Feuer/Explosion

Blockade, Embargo, von keiner Partei schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf

nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme insbesondere des Internets

nicht von einer Partei beeinflussbare Probleme des Energiezugangs (beispielsweise Stromzugang)

Epidemien, Pandemien.

 

Wenn dieser Vertrag aufgrund höherer Gewalt gekündigt wird, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen oder anderweitig finanziell gebundenen Dienstleistungen (z.B. Einstellung von Mitarbeitern, die nicht mehr gekündigt werden können).

 

 

§ 12 Anwesenheit

 

Der Auftragnehmer ist nur dann verpflichtet selbst oder Mitarbeiter in eine Region oder ein Land reisen zu lassen, wenn dies von der deutschen Bundesregierung als sicher erachtet wird.

Im Falle von Reisehinweisen, die aus irgendeinem Grund die erforderliche Reise verbietet oder davon abrät, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die geplante Anwesenheit einzuhalten. In diesem Fall wird der Auftragnehmer in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber eine alternative Lösung ausarbeiten, sofern dies möglich ist.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass während der Anwesenheit ein Reisehinweis ausgestellt wird, der die Abreise aus dem Land oder der Region, in dem sich der Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter befindet, mitteilt, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese Person/Personen sofort von ihren Verantwortlichkeiten zu befreien. 

Der Auftraggeber muss entsprechende Vorkehrungen für seine Evakuierung nach Deutschland oder einen anderen dafür vorgesehen sicheren Ort treffen. In einer solchen Situation wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber weiterhin auf jede mögliche Weise unterstützen und nach geeigneten alternativen Lösungen suchen, um den Auftrag so weit wie möglich ausführen zu können.

 

 

§ 13 Geheimhaltung

 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, über das Konzept zur Lichtinstallation des Auftragnehmers, strengstes Stillschweigen zu bewahren und dieses weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Gleichgültig ist hierbei, ob dem Auftraggeber das Konzept  in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation) bekannt gegeben worden ist. Die Verpflichtung gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.

 

(2) Die dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie Schriftstücke, Disketten, CD-ROMs oder sonstigen Speichermedien hat der Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer feststellt, dass die Zusammenarbeit nicht zustande kommt. Die gleiche Verpflichtung trifft den Auftraggeber nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Dienste des Auftragnehmers.

 

(3) Der Auftraggeber darf soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich gestattet ist, das Konzept und die in diesem enthaltenen Informationen außerhalb des mit dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnisses nicht nutzen oder verwerten.

 

(4) Diese Geheimhaltungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Vereinbarung auf Dauer.

 

 

§ 14 Fotos- & Videoaufzeichnungen & Werbezweck

 

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer Fotos und/oder Videos, die mit seiner Arbeit verbunden sind, während der gesamten Projektdauer machen darf. Diese Aufnahmen sind erstmal ausschließlich nur zur internen Verwendung für Arbeitszwecke (z.B. Lichtkorrekturen, Anpassungen, usw.)

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass diese Aufnahmen ohne vorherige Absprache in schriftlicher oder mündlicher Form nicht veröffentlich und oder an dritte unbeteiligte Personen weitergeleitet werden.

 

Aufnahmen für spätere Verwendung auf eigene Website oder Social Media Plattformen werden erst nach öffentlicher Ausstrahlung der Produktion getätigt und nur solche, die die geleistete Arbeit des Auftragnehmers widerspiegelt. Entsprechende „Credits“ werden selbstverständlich versehen.

 

 

§ 15 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften

 

Die Parteien haben bewusst nicht von der Möglichkeit des Abschlusses eines Arbeitsvertrages Gebrauch gemacht. Die Parteien beabsichtigen mit diesem Vertrag nicht, das Arbeitsrecht oder arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen. Ziel ist es, dem Auftragnehmer die volle Wahlfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft zu belassen. Die Parteien beabsichtigen nicht, über den Rahmen dieses Vertrages hinaus eine persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit zu schaffen.

 

 

§ 16 Nicht weisungsgebunden

 

(1) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers (inhaltliche Weisungsfreiheit). Er ist selbständig und in der Gestaltung seiner Tätigkeit (Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeit) völlig frei. Besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sind jedoch zu berücksichtigen.

(2) Der Auftragnehmer ist an keine Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes oder der Arbeitszeiten gebunden. Projektbezogene Rahmenvorgaben vom Auftraggeber sind einzuhalten, ebenso wie technische Vorgaben von Letzterem, soweit diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

3. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, einzelne Aufträge von Auftraggeber ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4. Der Auftragnehmer hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von Auftraggeber.

 

§ 17 Datenschutz

 

Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftragnehmers erfolgt nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages. (z.B. Speicherung von Kontakt- + Steuerdaten zur Rechnungsstellung, Speicherung von Informationen über die bisherige Zusammenarbeit in der firmeneigenen Produktions- & Kreativdatenbank und ggf. Speicherung von biometrischen Daten für Reise- und Unterkunftsbuchungen, Weitergabe von Kontaktdaten an Dritte im Rahmen des Projektes PAX-Listen). Der Auftragnehmer erteilt hiermit seine Zustimmung zur Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in diesem Sinne.

§ 18 Schlussbestimmungen

 

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Aachen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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